gff-Newsletter 2019
150x50x1
Homepage E-Mail
Tipps & Tricks
 

Aus Gleitzone wird Übergangsbereich – Bereiten Sie sich heute schon vor

100x12

 

Logo
 

Die sogenannte Gleitzone wurde ab dem 1. Juli 2019 auf einen Verdienst bis 1.300 Euro ausgedehnt. Mit dieser Änderung einhergehend wurde der Fachbegriff „Gleitzone“ durch „Übergangsbereich“ ersetzt.

 

Dieser Bereich umfasst dann Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die regelmäßig die Grenze von 1.300 Euro im Monat nicht überschreiten.

 

121

 

Bei Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besondere Regeln. Durch diese Vorschriften zahlt der Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge (Entlastung von Beschäftigten mit geringen Arbeitseinkommen), der Arbeitgeber jedoch zahlt weiterhin die vollen Beiträge.

 

Bisher hat die reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage auch zu geringeren Rentenansprüchen geführt. Dies konnte der Arbeitnehmer nur dadurch ausgleichen, dass er freiwillig auf die Reduzierung der Beiträge für die Rentenversicherung verzichtet hat. Das neue Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung ändert dies. Zukünftig spielt die verminderte Beitragsbemessungsgrundlage keine Rolle mehr für die Rentenberechnung. Die bisher erteilten Verzichtserklärungen sind ab 1. Juli 2019 nicht mehr gültig.

 

Zukünftig ist in den DEÜV-Entgeltmeldungen neben der Bemessungsgrundlage für den Übergangsbereich auch das tatsächliche Arbeitsentgelt anzugeben. Dieses Entgelt wird dem Rentenkonto gutgeschrieben.

 

Die neuen Werte und Berechnungen, der geänderte Meldedatensatz, der Wegfall der Verzichtserklärung wird selbstverständlich von Perforce automatisiert berücksichtigt.

 

Welche Beschäftigten nun zusätzlich im Übergangsbereich abzurechnen sind, müssen Sie entscheiden. Hierfür ist eine vorausschauende Betrachtung erforderlich, bei der u. U. auch zukünftige Einmalzahlungen und bereits bekannte Änderungen zu berücksichtigen sind. Dies kann durch die Software so nicht beurteilt werden.

 

Soll ab 01. Juli 2019 für einen Beschäftigten die Regelung des Übergangsbereiches in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden, so können Sie dies einfach in den Stammdaten des Mitarbeiters (SV-Berechnung) hinterlegen.

 

121

 

Achten Sie nur darauf, dass Sie als „Gültig ab Datum“ den 01.07.2019 selektieren. Das Feld Volle Beiträge zur RV wird entfallen. Hat ein Mitarbeiter bisher auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, so wird dies automatisiert ab 01.07.2019 systemintern umgestellt. Hier besteht für Sie kein Handlungsbedarf.

© 2019 All Rights Reserved.